Directors’ Dealings
Gemäß § 15a WpHG sind Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganen von Emittenten verpflichtet, Erwerbe und Veräußerungen u. a. von Aktien oder anderen Wertpapieren des Emittenten diesem sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen. Sodann ist der Emittent verpflichtet, eine solche Mitteilung unverzüglich zu veröffentlichen. Dies wird auch in dem Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen. Die entsprechenden Mitteilungen der GILDEMEISTER Aktiengesellschaft finden Sie hier:
19.12.2008 | Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG
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